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   OLG München, 19.09.2006 - 9 U 1946/06   

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https://dejure.org/2006,27142
OLG München, 19.09.2006 - 9 U 1946/06 (https://dejure.org/2006,27142)
OLG München, Entscheidung vom 19.09.2006 - 9 U 1946/06 (https://dejure.org/2006,27142)
OLG München, Entscheidung vom 19. September 2006 - 9 U 1946/06 (https://dejure.org/2006,27142)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2007, 1893
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 20.10.2005 - VII ZR 153/04

    Formularmäßige Vereinbarung der Ablösung des Sicherheitseinbehalts durch

    Auszug aus OLG München, 19.09.2006 - 9 U 1946/06
    Die Entscheidung des BGH vom 20.10.2005 (Az. VII ZR 153/04) relativiere die vorgenannten Entscheidungen nicht, denn sie betreffe eine andere Fallgestaltung: Dort habe der Einbehalt alternativ auf ein eigenes Verwahrkonto genommen werden können.

    Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 20.10.2005 (Baurecht 2006, 374 ff), der die im vorliegenden Fall strittige Frage dahingehend entschieden habe, dass nicht nur die Ablösungsmöglichkeit eines unwirksamen Formularsicherheitseinbehalts mittels Bürgschaft auf erstes Anfordern keinen angemessenen Wirksamkeitsausgleich darstelle, sondern dies auch für die Einzahlung auf ein Sperrkonto gelte, und zwar sogar bei einem öffentlichen, dem Insolvenzrisiko nicht ausgesetzten Auftraggeber.

    Mit der Entscheidung vom 20.10.2005 ( Az.: VII ZR 153/04 ) hat der BGH die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines öffentlichen Auftraggebers, die vorsieht, dass ein Sicherheitseinbehalt von 5% der Bausumme nur durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann, auch dann für unwirksam erachtet, wenn der Sicherheitseinbehalt auf ein Verwahrgeldkonto zu nehmen ist.

  • OLG Hamm, 01.07.1997 - 21 U 61/97

    Bürgschaft auf erstes Anfordern: Wirksamkeit gegenüber Vollkaufleuten

    Auszug aus OLG München, 19.09.2006 - 9 U 1946/06
    Diese Auffassung werde durch ein Urteil des OLG Hamm vom 1.7.1997 (Baurecht 1998, 135) bestätigt.

    Insofern ist der Beschluss des Kammergerichts vom 2.12.2003, der auf die Verlagerung des Bonitätsrisikos abstellt, ebenso wie das Urteil des OLG Hamm vom 1.7.1997 (Baurecht 1998, 135) durch die neuere Rechtsprechung des BGH überholt.

  • BGH, 10.04.2003 - VII ZR 314/01

    Zum Anspruch des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber auf Herausgabe einer

    Auszug aus OLG München, 19.09.2006 - 9 U 1946/06
    Soweit das Landgericht einen Teil der Bürgschaften für unzulässig halte, weil sie der Klägerin die Möglichkeit gäben, sie nach eigenem Belieben zu befristen, berufe es sich zu Unrecht auf die Entscheidung des BGH in Baurecht 2003, 1385 f. Denn dort habe der Bauvertrag offenbar keine Regelung über den Zeitraum enthalten, wie lange eine Sicherheit verlangt werden kann, während vorliegend durch die Bezugnahme auf die Gewährleistungsfrist von 5 Jahren (Anlage K 6, § 10 Nr. 1, 2 i.Verb.m. § 13) weder eine Verlängerung noch eine neu zu begründende Bürgschaft durch einseitige Erklärung der Klägerin möglich sei.

    Diese könne nicht über die Dauer der Gewährleistungszeit in den Vertrag hineingedeutet werden, wie der BGH (Baurecht 2003, 1385) bereits klargestellt habe.

  • BGH, 25.03.2004 - VII ZR 453/02

    Formularmäßige Vereinbarung der Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft auf

    Auszug aus OLG München, 19.09.2006 - 9 U 1946/06
    Dabei hat er an die Entscheidung vom 25.3.2004 (Baurecht 2004, 1143) angeknüpft, in der er die Verpflichtung des Bauunternehmers, zur Sicherung von Vertragserfüllungsansprüchen eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines öffentlichen Auftraggebers für unwirksam erachtet hat.
  • BGH, 09.12.2004 - VII ZR 265/03

    Formularmäßige Vereinbarung der Ablösung des Sicherheitseinbehalts in einem

    Auszug aus OLG München, 19.09.2006 - 9 U 1946/06
    Mit seinem Urteil vom 9.12.2004 (Baurecht 2005, 539) hat der BGH seine Rechtsprechung dahingehend weiter entwickelt, dass die vorgenannte Klausel auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines öffentlichen Auftraggebers unwirksam ist.
  • BGH, 08.03.2001 - IX ZR 236/00

    Formularmäßige Vereinbarung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern zur Ablösung

    Auszug aus OLG München, 19.09.2006 - 9 U 1946/06
    Soweit das Landgericht die Forderungen aus den Bürgschaften wegen des in den Bürgschaftsurkunden erfolgten Ausschlusses der Rechte aus § 768 BGB unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH für unberechtigt halte, verkenne es, dass der BGH (Baurecht 2001, 1093, 1095) über einen vertraglichen Ausschluss befunden habe.
  • BGH, 05.06.1997 - VII ZR 324/95

    Formularmäßige Vereinbarung eines Sicherheitseinbehalts ohne Ausgleich; Ablösung

    Auszug aus OLG München, 19.09.2006 - 9 U 1946/06
    Der Unternehmer wird nach der Rechtsprechung des BGH (Baurecht 1997, 829) durch eine Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages, wonach der Besteller nach Abnahme des Bauwerks 5% der Auftragssumme für die Dauer der 5jährigen Gewährleistungsfrist und Sicherheit einbehalten darf, entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt; sie ist unwirksam, wenn dem Unternehmer kein angemessener Ausgleich dafür zugestanden wird.
  • OLG München, 19.09.2006 - 9 U 1838/06

    Nicht abschließende Sicherungsabrede mit Verweis auf Muster

    Auszug aus OLG München, 19.09.2006 - 9 U 1946/06
    Da zudem die Berufungsbegründung weitgehend wörtlich mit der im Parallelverfahren 9 U 1838/06 übereinstimmt, in dem nur die hiesige Klägerin zu 1) Klagepartei ist, kann nicht angenommen werden, dass die Berufungsbegründung im hiesigen Verfahren bewusst nur für die Klägerin zu 1) erfolgen sollte.
  • KG, 02.12.2003 - 7 W 330/03

    Formularmäßiger Bauvertrag: 5%iger Sicherheitseinbehalts für 5 Jahre mit

    Auszug aus OLG München, 19.09.2006 - 9 U 1946/06
    Auch das Kammergericht ( Beschluss vom 2.12.2003, Az. 7 W 330/03 ) sehe keinen Verstoß gegen § 9 AGBG a.F., wenn dem Auftragnehmer neben der Bürgschaft auf erstes Anfordern wenigstens eine weitere der in § 17 Nr. 2 VOB/B vorgesehenen Sicherungsalternativen verbleibe.
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